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Tipps

  1. Incoterms sind nur rechtskräftig, wenn sie ordnungsgemäß vereinbart wurden.
  2. Sie abzuändern gefährdet die Rechtssicherheit.
  3. Die Klauseln eignen sich ausschließlich für das B2B-Geschäft.
  4. Auch im nationalen Handel lassen sich die neuen Incoterms anwenden.
  5. Die Incoterms 2000 und älter behalten ihre Gültigkeit, daher empfiehlt sich die Angabe der jeweils verwendeten Version.
  6. Beim Containerversand empfiehlt die ICC, FCA statt FAS und FOB sowie CPT und CIP statt CFR und CIF anzuwenden.
  7. Anstatt DDP zu liefern, empfiehlt es sich für einen Absender, DAP oder DAT zu liefern mit dem Zusatz „inklusive Importabfertigung“ oder „exklusive Importabfertigung“: DDP stellt eine Maximalverpflichtung des Absenders dar, d.h. er übernimmt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben hierfür zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen. Mit dem Posten „Importabfertigung“ trägt er dagegen lediglich die Verzollungskosten, die bei Lieferung DAP oder DAT an der Grenze für die Abfertigung anfallen.
  8. Sowohl für den Empfänger als auch für den Absender empfiehlt sich die Verwendung von FCA, benannter Ort, anstelle von EXW:
    FCA schützt den Empfänger der Ware davor, selbst die Verladung organisieren und die Exportdokumente erstellen zu müssen, und bietet besseren Schutz bei Schäden, die im Zuge der Verladung entstehen.
    Aber auch der Absender profitiert von der eindeutigeren Regelung hinsichtlich Haftung, Kosten und Aufgabenumfang.