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Erläuterungen

DAP
Die Klausel DAP (delivered at place/geliefert benannter Ort) sieht die Lieferung als erfolgt an, wenn die Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer trägt alle Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung zu diesem Ort stehen. Sie ist also eine eher allgemeine Klausel, bei der der Bestimmungsort so genau wie möglich festzulegen ist.

DAT
Gemäß DAT (delivered at terminal/geliefert Terminal) liefert der Verkäufer die Ware, sobald diese vom ankommenden Beförderungsmittel entladen wurde und dem Käufer an einem benannten Terminal im benannten Bestimmungshafen oder -ort zur Verfügung gestellt wird. „Terminal“ kann jeder Ort sein, überdacht oder nicht. Sei es ein Kai, eine Lagerhalle, ein Containerdepot oder ein Straßen-, Schienen- oder Luftfrachtterminal.

DDP
DDP stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar. Dieser trägt alle Kosten und Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware und ist verpflichtet, diese für die Aus- und Einfuhr freizumachen, alle Abgaben für die Aus- und Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen

EXW
Die Klausel EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Anders als bei der Verwendung von FCA hat der Verkäufer bei EXW gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, die Ware zu verladen oder für die Ausfuhr freizumachen. Verlädt er doch, trägt unter EXW der Käufer Gefahr und Kosten.